Rund um die Pflege



Pflegegeld


Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben.

Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen Familienangehörigen gegeben wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

Das Pflegegeld beträgt maximal je Kalendermonat:

in Pflegestufe I = 225,00 Euro;
in Pflegestufe II = 430,00 Euro;
in Pflegestufe III = 685,00 Euro.


Den Betrag überweist die Pflegekasse monatlich direkt an die pflegebedürftige Person.


Pflegesachleistung


Geeignete Pflegefachkräfte übernehmen hierbei die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Zur Grundpflege zählen beispielsweise die Körperpflege, Hilfe beim Essen und Trinken oder beim An- und Auskleiden. Hauswirtschaftliche Versorgung bedeutet zum Beispiel Wohnung reinigen oder Wäsche waschen.

Der gewählte Pflegedienst vereinbart die Vergütung mit der Pflegeversicherung und übernimmt die häusliche Pflege. Er kann mit der Pflegeversicherung pro Kalendermonat

in der Pflegestufe 1 bis zu 440 Euro
in der Pflegestufe 2 bis zu 1.040 Euro
in der Pflegestufe 3 bis zu 1.510 Euro


abrechnen. Bei Pflegebedürftigen der in sogenannten "Härtefällen" können bis zu 1.918 Euro je Kalendermonat berechnet werden.


Kombination von Pflegegeld & Pflegesachleistungen


Kann z. B. eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.