Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson |
 Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu 4 Wochen, vorausgesetzt, dass zuvor mindestens 6 Monate gepflegt worden ist.
Bei Inanspruchnahme einer erwerbsmäßig pflegenden Person für längstens 4 Wochen bis maximal 1.510€ (ab 2012: 1550€).
Bei Inanspruchnahme einer nicht erwerbsmäßig pflegenden Person: Pflegegeld für maximal 28 Tage plus Aufwandsentschädigung (z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten) bis zu einer Summe von maximal 1.510€ (ab 2012: 1550€).
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